Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)
Regelung der Arbeitsverträge für wissenschaftliches Personal
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) regelt, dass und wie wissenschaftliches Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Deutschland befristet angestellt werden darf. Es soll dafür sorgen, dass junge Menschen in der gut Fuß fassen und in ihrer Qualifizierungszeit in verschiedenen Projekten arbeiten können.
Was ist das WissZeitVG?
Das WissZeitVG erlaubt es Hochschulen und Forschungseinrichtungen, befristete Arbeitsverträge für wissenschaftliches Personal aufzusetzen. Diese Befristung soll der Qualifizierung dienen, zum Beispiel durch . Es ermöglicht in der Wissenschaft, abweichend vom sonstigen Arbeitsrecht, mehrfache Befristung. Dabei gilt: Die Dauer der Befristung soll mindestens so bemessen sein, dass sie der Dauer der angestrebten Qualifizierung entspricht.
Wie lange kann man wissenschaftliche:r Mitarbeitende:r sein?
Unter dem WissZeitVG können bestimmte, in der Wissenschaft tätige Personengruppen insgesamt bis zu zwölf Jahre befristet angestellt sein: sechs Jahre vor und sechs Jahre nach der . In bestimmten Fächern wie der Medizin kann diese Frist verlängert werden. Während dieser Zeit arbeitet wissenschaftliches Personal oft in Arbeitsverträgen mit Befristung, um sich zu qualifizieren oder weiterzubilden. Elternzeit und Zeiten der Kindererziehung verlängern die Befristungsdauer.
Das WissZeitVG umfasst:
- Befristete Arbeitsverträge: Hochschulen können Arbeitsverträge für wissenschaftliches Personal zeitlich begrenzen.
- Wissenschaftliches Personal: Dazu gehören wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben.
- Qualifizierungsphasen: Befristungen sind zulässig, wenn sie der wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung dienen.
- Drittmittelprojekte: Befristungen sind auch im Rahmen von Projekten möglich, die durch externe Finanzierung unterstützt werden.